Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden Bestimmungen (kurz: "AGB") regeln die Geschäftsbeziehungen und sind Bestandteil aller Verträge der GeKaHo GbR, Lahr-Schwarzwald, (kurz: “GeKaHo“) mit ihren Kunden:
1. Angebot, Bestellung, Vertragsannahme
1.1 Verkaufsangebote von GeKaHo (kurz: "Angebot") sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Der Kunde ist an sein Kaufangebot (kurz: "Bestellung") für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang bei GeKaHo gebunden. Gesetzliche Widerrufs- und Anfechtungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
1.3 Die Bestellung hat die erforderlichen Informationen zur Ausführung der gewünschten Lieferung zu enthalten, insbesondere Art, Güte, Menge, Farbe, Maße und gegebenenfalls Zuschnitt der gewünschten Ware und die Lieferadresse des Kunden. In laufenden Geschäftsbeziehungen werden unvollständige Angaben des Kunden durch die in dieser Beziehung sonst üblichen ergänzt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Kunden.
1.4 Bestellt der Kunde auf elektronischem Weg, wird GeKaHo den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann mit der Vertragsannahme verbunden werden.
1.5 Eine mehrfache Übermittlung der gleichen Bestellung muss als solche erkennbar sein, sonst kommen im Falle der Annahme durch GeKaHo jeweils eigenständige Verträge zustande.
1.6 Im Zweifel erklärt GeKaHo die Vertragsannahme auch durch Ausführung der Lieferung oder Erteilung einer Rechnung.
1.7 Die Regelungen der Ziff. 1.1 bis 1.6 gelten nicht für Verkaufsangebote von GeKaHo auf der Internethandelsplattform Ebay und vergleichbaren virtuellen Marktplätzen, wo die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers die Verbindlichkeit der Verkaufsangebote vorschreiben.
2. Nebenabreden, AGB des Kunden
2.1 Von diesen AGB abweichende mündliche oder schriftliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bestehen nicht.
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
2.3 Auch wenn GeKaHo allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, erkennt sie diese weder durch die Lieferung noch durch die Rechnungserteilung oder die Entgegennahme von Zahlungen an.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferkosten, Lieferzeit, Lieferverzug, Annahmeverzug, Teillieferungen, Lieferverzögerung, Unmöglichkeit
3.1 Die Lieferverpflichtung von GeKaHo steht, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ein kongruentes Deckungsgeschäft von GeKaHo besteht und GeKaHo an einer späteren Nichtbelieferung aus jenem Geschäft kein Verschulden trifft, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Satz 1 gilt nicht für Verkaufsangebote von GeKaHo auf der Internethandelsplattform Ebay und vergleichbaren virtuellen Marktplätzen, wo die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers voraussetzen, dass für die Dauer eines Angebots die angebotene Ware im Lager des Verkäufers vorhanden und für dieses Angebot reserviert ist. Wird GeKaHo nach Satz 1 von ihrer Lieferverpflichtung frei, hat sie unverzüglich den Kunden davon zu informieren und diesem bereits erhaltene, nicht aufgerechnete Gegenleistungen zurückzugewähren.
3.2 Die Lieferung durch GeKaHo an die durch den Kunden mitgeteilte Lieferadresse erfolgt grundsätzlich über das Versandunternehmen DPD (Deutscher Paket Dienst). Für die durch den Versand anfallenden Kosten berechnet GeKaHo dem Kunden eine Versandkostenpauschale. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich grundsätzlich nach Versandziel, Packmaß und Gewicht der Ware. Für den Versand ins Ausland können neben den Transportkosten zusätzliche Kosten (z.B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entstehen. Diese zusätzlichen Auslandskosten sind vom Kunden gegenüber der zuständigen Stelle selbst zu entrichten. Eine etwaige Verzollung ist Sache des Kunden.
3.3 Die Angaben von GeKaHo zur Lieferfrist bzw. zum Liefertermin sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. § 9 Ziff. 4 der ebay-AGB bleibt unberührt.
3.4 Schlägt aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund ein Lieferungsversuch fehl, gehen Rücktransport, Lagerung und Neuauslieferung der Ware auf seine Kosten.
3.5 Bei Bestellungen über das Warensortiment bzw. die Bevorratungs-, Lager- oder Transportkapazitäten von GeKaHo hinaus ist diese zu Teillieferungen berechtigt. Ziff. 3.1 Satz 2 dieser AGB gilt entsprechend. §§ 281 Abs. 1 S. 2, 320 Abs. 2 S. 1 und 323 Abs. 5 S. 1 BGB bleiben unberührt.
3.6 Von GeKaHo nicht zu vertretende Lieferverzögerungen durch Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Terroranschläge, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit, längstens aber um vier Wochen. GeKaHo kann sich darauf nur berufen, wenn GeKaHo den Grund, den Beginn und das Ende der Verzögerung dem Kunden unverzüglich mitteilt.
3.7 Von GeKaHo nicht zu vertretende Umstände, die die vertragsgemäße Lieferung unmöglich machen oder verzögern, sind ihr auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs entstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.
3.8 GeKaHo wird von ihrer Lieferverpflichtung frei, soweit die Lieferung aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund dauerhaft unmöglich wird. Ihr Gegenleistungsanspruch richtet sich insoweit nach § 326 Abs. 2 bis 4 BGB.
4. Risikoverteilung, Gefahrübergang
4.1 Der Kunde trägt das Risiko der Verwertbarkeit vertragsgemäß gelieferter Ware.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht dann mit ihrer Übergabe oder mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über, wenn die Abholung der Ware bei GeKaHo vereinbart ist oder wenn der Kunde Verbraucher und der Versand der Ware vereinbart ist. Wenn der Versand der Ware vereinbart und der Kunde nicht Verbraucher ist, geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen auf ihn über.
5. Beschaffenheit, Transportschäden, Mängel, Rügepflicht, Nachlieferung
5.1 GeKaHo hat dem Kunden im Zweifel Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Zusage einer besonderen Beschaffenheit oder einer Garantie erteilt GeKaHo nur durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kunden.
5.2 Weicht die zur Erfüllung der Lieferpflicht angebotene oder gelieferte Ware, obwohl sie nach Art und Qualität der vertraglich vereinbarten Ware entspricht, dennoch (z.B. durch einen Modellwechsel des Herstellers oder Zuliefererwechsel) von der vertragsgemäßen Beschaffenheit ab (z.B. in Farb- oder Formdetails), gilt sie als von dem Kunden als vertragsgemäß genehmigt, wenn GeKaHo den Kunden auf die Abweichung ausdrücklich hinweist, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Erklärung einer etwaigen Zurückweisung der zur Lieferung angebotenen oder gelieferten Ware auffordert und auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erklärung hinweist. Ziff. 3.1 Satz 2 dieser AGB gilt entsprechend.
5.3 Soweit es um die Lieferung von Meterware der Produktgattungen Folien, Netze, Vliese, Planen und Gewebe geht, verstehen sich die von GeKaHo angegebenen Maße abzüglich bzw. zuzüglich einer Toleranz von 3 %. Es ist vereinbart, dass die derart gelieferten Warenmaße als vertragsgerecht angesehen werden und nicht zu einer Kaufpreisanpassung führen. Dem Kunden wird empfohlen, derartige Warengattungen unter Einberechnung der angegebenen Toleranzen sowie der üblichen Verluste bei Zuschnitt und Montage zu bestellen.
5.4 Die in Ziff. 5.3 dieser AGB genannten Waren werden von GeKaHo beim Versendungskauf grundsätzlich verpackungs- und transportbedingt gefaltet. Es ist vereinbart, dass derartige Falten als vertragsgerecht angesehen werden. Der Versand dieser Waren auf Rolle als Sperrgut ist zu den dafür geltenden Bedingungen möglich, bedarf aber besonderer Vereinbarung und ist in aller Regel mit höheren Versandkosten verbunden.
5.5 Auf etwaige Prägungen oder Aufdrucke, z.B. Gütesiegel oder Prüfziffern, auf den von GeKaHo angebotenen Waren, die vom Hersteller zur Produktkennzeichnung oder zu Prüfzwecken angebracht sind (z.B. für die Nachverfolgung von Garantieansprüchen), hat GeKaHo keinen Einfluss. Es ist vereinbart, dass derartige Kennzeichnungen des Herstellers als vertragsgerecht angesehen werden.
5.6 Zur Wahrung von Ansprüchen gegenüber dem Transportunternehmen sind die Parteien einander zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Erhalt der Warenlieferung hat der Kunde das Paket auf äußere sichtbare Einwirkungen oder Beschädigungen zu überprüfen und derartige Feststellungen auf dem Frachtschein oder der Rollkarte zu vermerken, von dem das Paket übergebenden Angestellten des Transportunternehmens gegenzeichnen zu lassen und GeKaHo unverzüglich mitzuteilen. Stellt er erst nach der Öffnung des Paketes einen Transportschaden fest, hat der Kunde ebenfalls unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme durch das Transportunternehmen zu veranlassen und GeKaHo zu benachrichtigen.
5.7 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er die Ware unverzüglich nach deren Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt (auch Falschlieferungen), diesen unverzüglich schriftlich gegenüber GeKaHo zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn GeKaHo den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.
5.8 Bei mangelhafter Ware hat der Kunde gegenüber GeKaHo zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. GeKaHo ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden stünde oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre, insbesondere soweit die alternative Form der Nacherfüllung geringere Kosten verursachen und den Kunden nicht erheblich benachteiligen würde. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht von GeKaHo, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu verweigern, bleibt unberührt. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird die Art der Nacherfüllung durch GeKaHo bestimmt. Kommt GeKaHo ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; ist der Anteil der mangelhaften Waren im Verhältnis zur gesamten Lieferung als unerheblich anzusehen (im Zweifel weniger als 10%), ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
5.9 Der Kunde hat auch mangelhafte Ware sachgemäß zu behandeln, insbesondere sachgemäß zu lagern. Eine Nachlieferung mangelfreier Ware erfolgt Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Ware. Die Art und Weise der Rückgewähr hat in Abstimmung mit GeKaHo zu erfolgen.
6. Schadensersatz: Haftungsbeschränkung von GeKaHo, Haftung des Kunden
6.1 Ungeachtet einer etwaigen Haftung aus Garantieerklärungen oder Gewährleistung (siehe hierzu auch vorstehende Ziffer 5) haftet GeKaHo, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht für einfache Fahrlässigkeit.
6.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung von GeKaHo für grobe Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine der in Ziff. 6.1 genannten Personen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder wesentliche Vertragspflichten i.S.v. Ziff. 6.4 oder Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen Menschen schuldhaft verletzt.
6.4 Bei Verletzung solcher vertraglichen Pflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (kurz: "wesentliche Vertragspflichten"), ist die Haftung der in Ziff. 6.1 genannten Personen für Vermögensschäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt; für reine Verzugsschäden ist diese Haftung zudem auf maximal 5 % des Kaufpreises begrenzt.
6.5 Im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 284 BGB haftet GeKaHo nicht für Luxusaufwendungen.
6.6 Soweit ein Schaden des Kunden durch eine Versicherung abgedeckt wird, haftet GeKaHo dem Kunden nur für die mit der Inanspruchnahme der Versicherung verbundenen Nachteile. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, ist GeKaHo verpflichtet, selbst einzutreten.
6.7 Der Kunde haftet für sich, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbegrenzt auch bei einfacher Fahrlässigkeit und auch für nicht vertragstypische oder nicht vorhersehbare Schäden. Gerät der Kunde in Verzug, haftet er auch nach § 287 Satz 2 BGB.
6.8 Vorstehendes gilt entsprechend für die Haftung aus unerlaubter Handlung.
7. Preise, Zahlung, Kosten des Zahlungsverkehrs, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Einwendungsausschluss
7.1 Die Preise für die von GeKaHo zum Verkauf angebotenen Waren werden in Euro angegeben. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Sie verstehen sich als Abholpreise am Geschäftssitz von GeKaHo.
7.2 Die Zahlung erfolgt bei Abholung der Ware durch den Kunden in bar und ohne jeden Abzug. Für den Versendungskauf bietet GeKaHo seinen Kunden grundsätzlich die Möglichkeit zur Zahlung per Vorausüberweisung, Nachnahme, Kreditkarte oder Paypal an, die Zahlung per Nachnahme jedoch nicht für Lieferungen an Packstationen oder ins Ausland oder von Sperrgut. Andere Zahlungsmöglichkeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlung per Nachnahme, Paypal oder Kreditkarte berechnet GeKaHo dem Kunden zusätzlich zum Kaufpreis und zur Versandkostenpauschale eine Pauschale für die Kosten des jeweiligen Zahlungsweges. Bei Zahlung per Nachnahme trägt der Kunde außerdem eine etwaige vom Zusteller bei der Übergabe der Ware erhobene Zustellgebühr. Die Zahlung des Kunden wird erst mit Barauszahlung an GeKaHo oder nicht rückbelastungsfähige Kontogutschrift auf dem Konto von GeKaHo bewirkt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungen per Paypal gilt die Zahlung als bewirkt, wenn GeKaHo eine Zahlungsbestätigung von Paypal erhält.
7.3 Zahlungen haben unmittelbar an GeKaHo oder an einen schriftlich Bevollmächtigen zu erfolgen. Das Risiko bei Zahlung an nicht empfangsberechtigte Personen trägt der Kunde.
7.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist GeKaHo berechtigt, jede weitere Lieferung erst nach Ausgleich der Zahlungsrückstände und nur gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen. Entsprechendes gilt bei Kreditunwürdigkeit des Kunden, insbesondere nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, bei bilanzieller Überschuldung oder Insolvenzantrag.
7.5 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, erfolgen Zahlungen des Kunden ungeachtet etwaiger Tilgungsbestimmungen des Kunden zunächst auf fällige Schulden, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, die GeKaHo geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die für GeKaHo lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die jeweils ältere und unter gleich alten Schulden verhältnismäßig aufgeteilt auf diese Schulden.
7.6 Der Kunde kann gegenüber einer Zahlungsforderung von GeKaHo ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder § 369 HGB nur insoweit geltend machen, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.7 Gegenüber einer Zahlungsforderung von GeKaHo kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum von GeKaHo.
8.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller GeKaHo gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum von GeKaHo. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
8.3 Der Kunde hat Ware im Eigentum von GeKaHo sorgfältig zu behandeln.
8.4 Vor Erwerb des Volleigentums ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf die Eigentumsrechte von GeKaHo hinzuweisen und GeKaHo unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Ein Kunde i.S.v. Ziff. 8.2 Satz 1 ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte weiterzuveräußern. Er tritt hiermit im Voraus die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an GeKaHo ab. GeKaHo ermächtigt den Kunden widerruflich, die an GeKaHo abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen; das Recht von GeKaHo, die Abtretung gegenüber Drittschuldnern aufzudecken und die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, wenn der Kunde gegenüber GeKaHo in Zahlungsverzug gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erfolgt oder wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt wird. Der Kunde hat in diesen Fällen unverzüglich den Drittschuldnern die Abtretung und GeKaHo den Grund des Erlöschens sowie die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.
9. Rücktritt
9.1 Insolvenzantrag, bilanzielle Überschuldung, die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, schuldhaft falsche Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder andere Anhaltspunkte für die Kreditunwürdigkeit des Kunden berechtigen GeKaHo, wenn in Anbetracht dessen ihre vertraglichen Ansprüche erheblich gefährdet erscheinen, zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
9.2 GeKaHo ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seinen Pflichten nach den Ziffern 8.3, 8.4 und 8.5 Satz 5 schuldhaft zuwiderhandelt. Entsprechendes gilt bei – trotz Abmahnung - wiederholter Zahlung mit ungedeckten Schecks oder bei wiederholter Rücklastschrift.
9.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist GeKaHo zum Rücktritt berechtigt, wenn sie zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Angemessen ist im Zweifel eine Frist von zwei Wochen ab Zugang. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Nachfrist entbehrlich.
9.4 Schadensersatzansprüche bleiben GeKaHo auch im Falle des Rücktritts unbenommen.
9.5 Nach Rücktritt von GeKaHo hat der Kunde im Eigentum von GeKaHo befindliche Vorbehaltsware an diese zurückzugeben. GeKaHo ist berechtigt, Vorbehaltsware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen, bei nicht vertragsgemäßem Zustand die Rücknahme insoweit zurückzuweisen und Schadensersatz zu verlangen.
9.6 Gerät GeKaHo mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Ziff. 9.3 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
10. Widerruf des Verbrauchers im Fernabsatz, Rücksendekosten
10.1 Über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatzhandel belehrt GeKaHo mit gesonderter Widerrufsbelehrung, die im Onlineshop unter www.gekaho.de einsehbar und in jedes Angebot von GeKaHo bei Ebay und anderen Internethandelsplattformen eingefügt ist. Durch ein automatisiertes Verfahren stellt GeKaHo sicher, dass der Kunde im Fernabsatz unverzüglich nach Vertragsschluss die vorliegenden AGB und die gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von
- Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
Ist der Kunde Unternehmer oder keine natürliche Person, steht ihm ein Widerrufsrecht nicht zu.
10.2 Macht der Kunde von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht fristgemäß Gebrauch, und ist er zur Rücksendung der zurückzugebenden Sache verpflichtet, hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Kunde hat bei der Rücksendung für eine geeignete Verpackung zu sorgen.
11. Verjährung
11.1 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren etwaige Sachmangelhaftungsansprüche, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz-, Freistellungs- oder Bereicherungsansprüche gegen GeKaHo in einem Jahr. Gehört der Kunde zu keinem der genannten Personenkreise, gilt dies – mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs gebrauchter Sachen - nur in Bezug auf Schadensersatzansprüche.
11.2 Unbeschadet der Ziff. 11.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
- wenn der Kunde Verbraucher ist, für die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 634a BGB und des § 438 BGB mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs gebrauchter Sachen,
- für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden aus
- der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht i.S.v. Ziff. 6.4 durch GeKaHo,
- dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch GeKaHo
- der Zusicherung einer Beschaffenheit der Ware durch GeKaHo oder
- der Übernahme einer Garantie durch GeKaHo,
- wenn und soweit sich Ansprüche auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von GeKaHo gründen,
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und
- bei Ansprüchen aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen.
11.3 Die Ansprüche des Kunden unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, salvatorische Klausel, Änderungen
12.1 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit vorstehend nicht anders angegeben, Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien der Sitz von GeKaHo in 77933 Lahr-Schwarzwald.
12.2 Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sind ausschließlich die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Sitz von GeKaHo in 77933 Lahr-Schwarzwald liegt.
12.3 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für den Inhalt der Verträge zwischen den Parteien ist die deutsche Fassung maßgebend. Verhandlungen und Korrespondenz werden in deutscher Sprache geführt.
12.4 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in den Bestimmungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue Bestimmung zu treffen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt bzw. die Regelungslücke im Sinne dieses Regelungswerks schließt.
12.5 Diese Fassung (Stand: 01.01.2011) tritt an die Stelle der bisherigen AGB von GeKaHo. Künftige Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang und Hinweis auf die Einbeziehungswirkung seines Schweigens schriftlich widerspricht.
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